4e

§ 4e EnWG

Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage

(1)

Das Verfahren zur Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage nach 15 Verordnung 2024/1789</gco-l-u>">Artikel 15 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1789</gco-l-u> beginnt auf schriftlichen Antrag des Betreibers einer Gasspeicheranlage bei der Bundesnetzagentur oder wird von der Bundesnetzagentur von Amts wegen eingeleitet. Mit dem Antrag auf Zertifizierung hat der Betreiber der Gasspeicheranlage die für die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens erforderlichen Unterlagen der Bundesnetzagentur elektronisch zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Verfahrenseinleitung von Amts wegen hat der Betreiber der Gasspeicheranlage die Unterlagen nach Satz 2 auf Verlangen der Bundesnetzagentur elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die nach den Sätzen 2 oder 3 zur Verfügung zu stellenden Unterlagen hat die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie elektronisch zur Verfügung zu stellen, soweit diese für die Prüfung nach 15 Verordnung 2024/1789</gco-l-u>">Artikel 15 Absatz 3 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1789</gco-l-u> erforderlich sind. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sind die nach Satz 2, 3 oder 4 elektronisch zur Verfügung zu stellenden Unterlagen zusätzlich auch schriftlich zu übermitteln.

(2)

Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens die Aufgaben nach 15 Verordnung 2024/1789</gco-l-u>">Artikel 15 Absatz 2 bis 7 und 10 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1789</gco-l-u> wahr. Die Bundesnetzagentur kann hierbei zu Fragen der Beeinträchtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen insbesondere auch das Bundesministerium des Innern beteiligen. Dem Bundesministerium des Innern können die zur entsprechenden Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt werden.

(3)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt die für die Prüfung nach 15 Verordnung 2024/1789</gco-l-u>">Artikel 15 Absatz 3 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1789</gco-l-u> zu Grunde zu legende Bewertung und übermittelt diese an die Bundesnetzagentur.

(4)

Die Zertifizierungsentscheidung der Bundesnetzagentur wird im Amtsblatt der Bundesnetzagentur gemeinsam mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission unter Verwendung nicht personenbezogener Daten veröffentlicht.

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