4a

§ 4a PflBG

Eigenverantwortliche Heilkundeausübung

Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 sind zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung im Rahmen der dazu erworbenen staatlich geprüften, staatlich anerkannten oder staatlich festgestellten Kompetenzen befugt.

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PflBG

Pflegeberufegesetz

DE Bund
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