4a

§ 4a HmbKHG

Aufbewahrung von Patientenakten, Dauer der Speicherung von Patientendaten

1

Das Krankenhaus hat die Behandlungsunterlagen oder entsprechende elektronische Daten über Patientinnen und Patienten, die vollstationär sowie vor- und nachstationär behandelt wurden (Patientenakten), für die Dauer von 30 Jahren aufzubewahren oder zu speichern.

2

Die Aufbewahrungs- beziehungsweise Speicherungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Behandlung abgeschlossen ist.

3

Eine längere Aufbewahrungs- beziehungsweise Speicherungsfrist ist zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse von Patientinnen oder Patienten besteht.

4

Sie ist im Einzelfall mit Begründung schriftlich festzulegen.

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HmbKHG

Hamburgisches Krankenhausgesetz

HH Hamburg
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