4a

§ 4a BPolG

Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen

1

Die Bundespolizei kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden. § 12 Abs. 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

2

Maßnahmen nach Satz 1 müssen stets im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen und sind daher grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BPolG

Bundespolizeigesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.