49a

§ 49a BRAO

Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

(1)
1

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen.

2

Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

(2)
1

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken.

2

Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

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BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

DE Bund
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