49

§ 49 StrWG

Straßenaufsicht über Kreise und Gemeinden

(1)
1

Sind Kreise, Zweckverbände oder Gemeinden Träger der Straßenbaulast, so ist Straßenaufsichtsbehörde die Kommunalaufsichtsbehörde.

2

Soweit hiernach das für Inneres zuständige Ministerium zuständig wäre, wird die Aufsicht von dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem für Verkehr zuständige Ministerium gemeinsam geführt.

3

Für die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach den §§ 125 bis 127 der Gemeindeordnung und den §§ 64 bis 66 der Kreisordnung ist jedoch das für Inneres zuständige Ministerium allein zuständig.

(2)

Für die Durchführung der Straßenaufsicht finden außer den Vorschriften dieses Gesetzes die Vorschriften der Gemeinde- und Kreisordnung über die Kommunalaufsicht Anwendung.

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StrWG

Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein

SH Schleswig-Holstein
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