49

§ 49 NWG

Ablassen aufgestauten Wassers(zu § 36 WHG)

Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen oder die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen beeinträchtigt wird.

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NWG

Niedersächsisches Wassergesetz

NI Niedersachsen
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