49

§ 49 NMedienG

Auskunftsrecht

Rundfunkveranstaltern und Anbietern rundfunkähnlicher Telemedien steht das sich aus dem Medienstaatsvertrag ergebende Auskunftsrecht gegenüber Behörden zu.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NMedienG

Niedersächsisches Mediengesetz

NI Niedersachsen
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