49

§ 49 NBG

Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 BeamtStG)

1

Die Zustimmung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde.

2

Die Zuständigkeit kann auf andere nachgeordnete Stellen übertragen werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NBG

Niedersächsisches Beamtengesetz

NI Niedersachsen
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