49

§ 49 LKHG

Befugtes Offenbaren

1

Werden Patientendaten unter den Voraussetzungen der §§ 45 bis 47 weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch insoweit nicht unbefugt, als er zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten verpflichtet ist.

2

Dies gilt auch für die Datenweitergabe nach § 48.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LKHG

Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg

BW Baden-Württemberg
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