49

§ 49 KWG

Sofortige Vollziehbarkeit

(1)

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage

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der §§ 36, 37 und 44 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 44b, sowie des § 44 Absatz 2 und 6,

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des § 53co Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5,

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(2)

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 4, des Artikels 8 Absatz 1 und des 63 Verordnung 2019/1238</gco-l-u>">Artikels 63 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2019/1238</gco-l-u>.

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