49

§ 49 BbgPolG

Automatisiertes Abrufverfahren

(1)

Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus einer von der Polizei geführten Datei durch Abruf ermöglicht, ist zulässig; der Abruf darf nur Polizeibehörden gestattet werden. § 9 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

(2)

Die Polizei kann mit anderen Ländern oder dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.

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BbgPolG

Brandenburgisches Polizeigesetz

BB Brandenburg
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