49

§ 49 BBiG

Zusatzqualifikationen

(1)
1

Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden gesondert geprüft und bescheinigt.

2

Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 bleibt unberührt.

(2)

§ 37 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42a und 47 gelten entsprechend.

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BBiG

Berufsbildungsgesetz

DE Bund
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