49

§ 49 ArbGG

Ablehnung von Gerichtspersonen

(1)

Über die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts.

(2)

Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht.

(3)

Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.

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ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

DE Bund
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