49

§ 49 SOG LSA

Verwaltungsvollzugsbeamte

(1)
1

Die Sicherheitsbehörden vollziehen ihre Aufgaben grundsätzlich selbst.

2

Hierzu haben sie nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Verordnung Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen.

(2)

Das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung zu regeln

1.

die Aufgaben, für die die Sicherheitsbehörden Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen haben;

2.

die Aufgaben, für die die Sicherheitsbehörden über ihre Verpflichtung nach Nummer 1 hinaus berechtigt sind, Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen;

3.

die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von Verwaltungsvollzugsbeamten sowie die Notwendigkeit der Bestätigung durch die Fachaufsichtsbehörde in bestimmten Fällen;

4.

die Befugnisse (§§ 13 bis 48) und die Zwangsbefugnisse (§§ 53 bis 68), die die Verwaltungsvollzugsbeamten besitzen.

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SOG LSA

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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