Für die Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes verarbeitet werden, sowie der zugehörigen Unterlagen gelten ergänzend zu den Artikeln 16 bis 19 der Verordnung (EU) 2016/679 und zu § 25 des Berliner Datenschutzgesetzes die folgenden Absätze.
Bezogen auf die Artikel 16 und 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 betrifft die Frage der Richtigkeit insbesondere im Falle von Aussagen oder Bewertungen nicht deren Inhalt.
Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit personenbezogener Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 die Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18.
Die oder der Verantwortliche hat die betroffene Person, die ihr Recht auf Berichtigung geltend gemacht hat, über die an die Stelle der Berichtigung tretende Einschränkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten; dies gilt nicht, soweit bereits die Unterrichtung eine Gefährdung im Sinne von § 23 Absatz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes mit sich bringen würde.
Die Unterrichtung ist zu begründen; § 24 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.
Sind personenbezogene Daten in nicht-automatisiert geführten Dateisystemen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen oder nach Artikel 18 in ihrer Verarbeitung einzuschränken, ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.
Ergänzend zu den Artikeln 16 und 19 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten hinsichtlich der Berichtigungs- und Mitteilungspflichten bezogen auf übermittelte personenbezogene Daten § 44 Absatz 5 und § 61 Absatz 3 Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend.
Ergänzend zu den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt für die Löschung personenbezogener Daten § 48 Absatz 3 und 4 entsprechend.
Die Prüfung, ob personenbezogene Daten in Dateisystemen zu löschen sind, weil ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, erfolgt aus Anlass einer Einzelfallprüfung oder nach Ablauf hierfür bestimmter Fristen.
Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, diese Prüffristen durch Rechtsverordnung zu regeln. § 48 Absatz 5 gilt entsprechend.
Anstelle der Löschung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 kann die Verarbeitung personenbezogener Daten eingeschränkt werden, wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass eine Löschung schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde,
die Daten zu Beweiszwecken weiter aufbewahrt werden müssen oder
eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck, der ihrer Löschung entgegenstand, oder sonst mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden.
Die betroffenen Personen sind über die nach den Sätzen 1 und 2 vorgenommene Einschränkung der Verarbeitung entsprechend Absatz 2 Satz 3 bis 6 zu unterrichten.
Bei personenbezogenen Daten in automatisierten Dateisystemen sind die in § 44 Absatz 4 des Berliner Datenschutzgesetzes vorgesehenen technischen Maßnahmen zu treffen.