485

§ 485 StPO

Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung

1

Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist.

2

Eine Nutzung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig.

3

Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig wäre. § 483 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anwendbar.

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StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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