48

§ 48 WHG

Reinhaltung des Grundwassers

(1)
1

Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.

2

Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt.

3

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages.

4

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2)
1

Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.

2

Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

3

Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

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WHG

Wasserhaushaltsgesetz

DE Bund
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