Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.
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NVwVG
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Niedersachsen
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