48

§ 48 NVwVG

Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.

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NVwVG

Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz

NI Niedersachsen
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