48

§ 48 SeeArbG

Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten

(1)

Der Reeder und der Kapitän haben dafür zu sorgen, dass auf dem Schiff folgende Arbeitszeiten und Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder eingehalten werden:

1.

die Höchstarbeitszeit darf nicht überschreiten:

a)

14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und

b)

72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen

und

2.

die Mindestruhezeit darf nicht unterschreiten:

a)

zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und

b)

77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen.

(2)
1

Auf einem Schiff, das in kurzer Aufeinanderfolge mehrere Häfen anläuft, kann von der Höchstarbeitszeit nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b während der Tage der häufigen Hafenfolge abgewichen werden.

2

Eine kurze Aufeinanderfolge von Häfen liegt dann vor, wenn zwischen den seewärtigen Lotsenversetzpositionen des zu verlassenden Reviers und des anzufahrenden Reviers weniger als 36 Stunden liegen.

3

Nachdem das Schiff das Fahrtgebiet mit häufiger Hafenfolge wieder verlassen hat, hat der Kapitän sicherzustellen, dass alle Besatzungsmitglieder, die während dieser Zeit über die nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b zulässige Höchstarbeitszeit hinaus Arbeitsstunden geleistet haben, unverzüglich eine zusätzliche Ruhezeit in Höhe der Anzahl der zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden erhalten.

4

Der Ausgleich kann auch in Verbindung mit Urlaub gewährt werden.

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