48

§ 48 RDG

Fachaufsicht über den rettungsdienstlichen Teil der Integrierten Leitstellen

(1)

Die Fachaufsicht über den rettungsdienstlichen Teil der Integrierten Leitstellen obliegt dem Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich die Integrierte Leitstelle befindet.

(2)

Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

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RDG

Rettungsdienstgesetz

BW Baden-Württemberg
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