48

§ 48 PStG

Berichtigung auf Anordnung des Gerichts

(1)
1

Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden.

2

Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2)
1

Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen.

2

Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

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DE Bund
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