48

§ 48 OBG

Verwaltungsvorschriften

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erläßt im Einvernehmen mit den zuständigen Ministern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

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OBG

Ordnungsbehördengesetz

BB Brandenburg
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