48

§ 48 NStrG

Straßenbaulast für Gemeindestraßen

Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden. § 45 gilt sinngemäß.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NStrG

Niedersächsisches Straßengesetz

NI Niedersachsen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.