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48
§ 48 NStrG
Straßenbaulast für Gemeindestraßen
Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden.
§ 45
gilt sinngemäß.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz
Niedersachsen
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