Professuren sind in der Regel international auszuschreiben.
Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben.
Von der Ausschreibung einer Professur und der Durchführung des Berufungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis berufen wird.
Ferner kann von der Ausschreibung abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn eine Tenure-Track-Professorin oder ein Tenure-Track-Professor der eigenen Hochschule auf eine Professur vergleichbarer Denomination in einer höheren Besoldungsgruppe berufen werden soll.
Weiterhin kann im Hinblick auf die Qualität und Profilbildung der Hochschule von der Ausschreibung einer Professur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums abgesehen werden, wenn nur eine herausragend qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht; in diesem Fall kann die Hochschule das Berufungsverfahren angemessen vereinfachen.
Zur Förderung und Entwicklung des wissenschaftlichen Nachwuchses kann das Wissenschaftsministerium weitere Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht und der Durchführung des Berufungsverfahrens zulassen; Grundlage ist ein mit dem Wissenschaftsministerium abgestimmtes Qualitätssicherungskonzept der Hochschule.
Wenn die Professur, auf die berufen werden soll, aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung und ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen, das einem Berufungsverfahren auf eine Professur gleichwertig ist, kann ebenfalls von der Ausschreibung abgesehen und ein angemessen vereinfachtes Berufungsverfahren durchgeführt werden.
In Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor gemeinsam mit den zuständigen Dekaninnen und Dekanen und ohne Bindung an das Verfahren nach Absatz 3 sowie ohne Ausschreibung über eine Berufung entscheiden (Spitzenberufung).
Eine Spitzenberufung kommt nur dann in Betracht, wenn mehrere externe Gutachten der oder dem zu Berufenden exzellente Leistungen in Forschung und Lehre bescheinigen und die Berufung für die Hochschule von strategischer Relevanz ist.
Die zuständigen Dekaninnen und Dekane informieren alle Mitglieder der betroffenen Fakultäts- oder Sektionsräte unverzüglich und in geeigneter Weise über eine geplante Berufung nach Satz 1 und über die in Satz 2 genannten Gutachten.
Die betroffenen Fakultäts- oder Sektionsräte können der Spitzenberufung innerhalb von zehn Werktagen nach Fristsetzung durch die Dekanin oder den Dekan durch übereinstimmenden, von der Mehrheit der zur Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gehörenden Mitglieder getragenen Beschluss widersprechen und dadurch das beschleunigte Verfahren der Spitzenberufung beenden.
Das Rektorat berichtet dem Senat in der nächsterreichbaren Sitzung nach einer Ruferteilung nach Satz 1 über die tragenden Gründe, die eine Spitzenberufung im Einzelfall gerechtfertigt haben.
Die Professorinnen und Professoren werden von der Rektorin oder vom Rektor der Hochschule im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des Berufungsvorschlags nach Absatz 3 Satz 6 berufen; die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen von dem Berufungsvorschlag abweichen.
Das Wissenschaftsministerium kann die Zuständigkeit für die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 allgemein oder im Einzelfall auf die Rektorin oder den Rektor übertragen; in diesen Fällen ist die Berufung dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen. § 74 bleibt unberührt.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule können in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren.
An Pädagogischen Hochschulen können bei Berufungen in der Sonderpädagogik Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren auch berücksichtigt werden, wenn sie drei Jahre außerhalb der Hochschule beruflich tätig waren.
Bei der Berufung auf eine Professur können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und nur dann, wenn zusätzlich die Voraussetzungen von Satz 4 vorliegen, berücksichtigt werden, es sei denn das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule.
An der DHBW gilt auch der Wechsel von einer Studienakademie zu einer anderen als Hochschulwechsel.
Die Berufung von Personen, die sich nicht beworben haben, ist zulässig.
Sollen zu Berufende Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, so darf die Berufung nur erfolgen, wenn das Universitätsklinikum sein Einvernehmen erklärt hat.
Unbeschadet des Satzes 11 bildet das Rektorat im Benehmen mit der Fakultät zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags eine Berufungskommission, die von einem Rektoratsmitglied oder einem Mitglied des Dekanats der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Berufungskommission zu.
In der Berufungskommission verfügen die Professorinnen und Professoren der eigenen Hochschule über die Mehrheit der Stimmen; ihr müssen außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person, die Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Studierende oder ein Studierender angehören; die Kommission kann eine sachverständige Person aus dem Bereich der Fach- und Hochschuldidaktik beratend hinzuziehen.
Der Berufungskommission müssen mindestens zwei fachkundige Frauen und zwei fachkundige Männer angehören; darüber hinaus findet § 10 Absatz 2 Satz 2 (Ziel der gleichberechtigten Besetzung mit Frauen und Männern) Anwendung.
Auf die Pflichten nach Satz 3 ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
Sind mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden, so sind ein Mitglied des Klinikumsvorstands und eine von diesem bestimmte fachkundige Person berechtigt, stimmberechtigt an den Sitzungen der Berufungskommission teilzunehmen.
Die Berufungskommission stellt, bei W 3-Professuren unter Einholung auswärtiger und vergleichender Gutachten, einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen enthalten soll; bei künstlerischen Professuren an Musik- und Kunsthochschulen genügen auswärtige Gutachten.
Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerberinnen und Bewerber in der Lehre Stellung zu nehmen.
Die einzelnen Mitglieder der Berufungskommission können ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag anzufügen ist.
Der Berufungsvorschlag bedarf der Zustimmung des Fakultätsrats; die Grundordnung regelt die Beteiligung des Senats.
Soweit mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden sind, ist zudem die Zustimmung des Klinikumsvorstands erforderlich.
Abweichend von Satz 1 bildet an der DHBW die Rektorin oder der Rektor der Studienakademie, an der die Stelle zu besetzen ist, im Einvernehmen mit dem Präsidium der DHBW eine Berufungskommission, die sie oder er leitet, sofern nicht ein Mitglied des Präsidiums der DHBW den Vorsitz übernimmt oder sie oder er ihn auf eine Vertreterin oder einen Vertreter überträgt.
Im Übrigen gelten die Sätze 2 bis 4 und 6 bis 9.
Zu den Aufgaben der Berufungskommission gehört die aktive Gewinnung von Bewerberinnen.
Auf die Pflichten nach Satz 1 ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
Die Hochschule darf Professorinnen und Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen.
Sie stehen unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Haushaltsmittel durch den Landtag sowie staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln.
Die Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professorinnen und Professoren sind im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen auf maximal fünf Jahre zu befristen und von der Hochschule jeweils nach Ablauf von fünf weiteren Jahren im Hinblick auf die Maßgaben von § 13 Absatz 2 zu überprüfen.
Die Hochschulen haben frühere Zusagen im Sinne von Satz 3 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Wird Personen übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors übertragen, so sind Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
Mit dem Auftrag der Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorin oder eines Professors sind das Wahlrecht und die Wählbarkeit einer Professorin oder eines Professors nicht verbunden.