48

§ 48 LBauO M-V

Wohnungen

(1)
1

Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben.

2

Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

(2)
1

In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Mobilitätshilfen sowie für jede Wohnung ein mindestens 5 m großer Abstellraum herzustellen.

2

Liegt der Abstellraum für eine Wohnung außerhalb der Wohnung, muss zusätzlich innerhalb der Wohnung eine Abstellfläche von mindestens 1 m hergestellt werden.

(3)

Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.

(4)
1

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

2

Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

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LBauO M-V

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

MV Mecklenburg-Vorpommern
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