Für die Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes verarbeitet werden, und der zugehörigen Unterlagen gelten ergänzend zu den §§ 44 und 61 des Berliner Datenschutzgesetzes die folgenden Absätze.
Sind personenbezogene Daten in nicht-automatisiert geführten Dateisystemen zu berichtigen oder in ihrer Verarbeitung einzuschränken, ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.
Sind personenbezogene Daten zu löschen, weil ihre Speicherung von Anfang an unzulässig war, ist die betroffene Person vor der Löschung zu hören.
Sind personenbezogene Daten in nicht-automatisiert geführten Dateisystemen zu löschen, tritt an die Stelle der Löschung die Einschränkung ihrer Verarbeitung.
Nicht-automatisiert geführte Dateisysteme, welche die speichernde Stelle insgesamt nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, sind zu vernichten.
Die Prüfung, ob personenbezogene Daten in Dateisystemen zu löschen sind, weil ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, erfolgt aus Anlass einer Einzelfallprüfung oder nach Ablauf hierfür bestimmter Fristen.
Die jeweils zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, diese Prüffristen durch Rechtsverordnung zu regeln.
Bei in Dateisystemen suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen die Fristen regelmäßig
bei Erwachsenen zehn Jahre,
bei Jugendlichen fünf Jahre und
bei Kindern zwei Jahre
nicht überschreiten, wobei nach Art und Zweck der Speicherung, nach Art und Bedeutung des Anlasses sowie nach der Kategorie der Person, zu der die Daten gespeichert sind, zu unterscheiden ist.
Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass der Speicherung, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung oder Sicherung.
Personenbezogene Daten über die in § 42 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen in automatisiert geführten Dateisystemen können ohne deren Einwilligung nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden.
Die Speicherung für jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Weiterverarbeitung weiterhin vorliegen.
Die Speicherung nach den Sätzen 5 und 6 darf jedoch insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
Die Regelungen des Archivgesetzes über die Aussonderung und Anbietung von Unterlagen sowie den Umgang mit Archivgut bleiben unberührt.
Die Mitteilungspflichten des Verantwortlichen nach § 44 Absatz 5 Satz 2 und § 61 Absatz 3 Satz 2 des Berliner Datenschutzgesetzes entfallen, wenn deren Erfüllung sich als unmöglich erweist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.