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Beschränkungen in der Untersuchungshaft, Unterrichtung der Vollzugsanstalt

(1)
1

Der Staatsanwalt hat im Zusammenhang mit dem Vollzug von Untersuchungshaft frühzeitig, möglichst mit Stellung des Antrages auf Erlass des Haftbefehls darauf hinzuwirken, dass die zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr nach § 119 Absatz 1 StPO erforderlichen Beschränkungen angeordnet und mit dem Aufnahmeersuchen verbunden werden.

2

Im Eilfall trifft er vorläufige Anordnungen gemäß § 119 Absatz 1 Satz 4 StPO selbst und führt nach § 119 Absatz 1 Satz 5 StPO die nachträgliche richterliche Entscheidung herbei.

(2)

Wird dem Staatsanwalt darüber hinaus ein Sachverhalt bekannt, der eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt (einschließlich einer Selbstgefährdung des Untersuchungsgefangenen) begründet, unterrichtet er unverzüglich in geeigneter Weise die Vollzugsanstalt, damit diese in eigener Zuständigkeit Beschränkungsanordnungen nach den Regelungen des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes des Landes prüfen kann (vgl. § 114d Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, Absatz 2 Satz 1 StPO).

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