47

§ 47 PolG NRW

Vollzugshilfe

(1)

Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.

(2)
1

Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich.

2

Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.

(3)

Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

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PolG NRW

Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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