Nehmen die Gefangenen stunden- oder tageweise an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, an Maßnahmen zur Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch, an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz sowie sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen teil, so erhalten sie in Höhe des ihnen dadurch entgehenden Arbeitsentgelts gemäß § 43 oder der Ausbildungsbeihilfe gemäß § 46 eine Entgeltfortzahlung.