47

§ 47 EEG NRW

Enteignungsantragsteller und Enteignungszweck

(1)

Enteignungsantragsteller im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 ist der Abbauberechtigte.

(2)

Enteignungszweck ist der Durchgangserwerb (§ 49) mit dem Ziele der anschließenden Überlassung der Flächen an Personen, Einrichtungen und sonstige Berechtigte im Sinne des § 46 oder der Bestellung von Rechten zu ihren Gunsten sowie der Bereitstellung der Flächen für die Erschließung und den Gemeinbedarf.

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EEG NRW

Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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