47

§ 47 ArbGG

Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)

(1)

Die Klageschrift muß mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.

(2)

Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.

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ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

DE Bund
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