Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung
schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer
Weise zu verwerten sei. § 44 Absatz 1 gilt entsprechend.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
VwVG NRW
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
Nordrhein-Westfalen
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