46

§ 46 PolG NRW

Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten (Fn 29)

(1)
1

Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind.

2

Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können die Sachen an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht.

3

Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2)
1

Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben.

2

Ist eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen.

3

Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

(3)
1

Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen zur Last.

2

Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.

3

Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

4

Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden.

(4)
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