46

§ 46 PatG

(1)
1

Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen.

2

Die §§ 128a und 284 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

3

Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören.

4

Der Antrag ist schriftlich einzureichen.

5

Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht, so weist sie den Antrag zurück.

6

Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.

(2)
1

Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll.

2

Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

3

Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

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