Sind Aufzeichnungen (§ 37 Abs. 6 BeamtStG) auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, deren Herausgabe nicht zumutbar ist, so sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn zu löschen.
Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über Aufzeichnungen nach Satz 1 Auskunft zu geben.