46

§ 46 NBG

Verschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG)

1

Sind Aufzeichnungen (§ 37 Abs. 6 BeamtStG) auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, deren Herausgabe nicht zumutbar ist, so sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn zu löschen.

2

Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über Aufzeichnungen nach Satz 1 Auskunft zu geben.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NBG

Niedersächsisches Beamtengesetz

NI Niedersachsen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.