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§ 46 LMG NRW

Datenverarbeitung für publizistische Zwecke

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalter bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 12 und 23 des Medienstaatsvertrages.

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LMG NRW

Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen

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