46

§ 46 KSVG

Wahlen

(1)

Wahlen werden durch geheime Abstimmung vorgenommen.

(2)
1

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

2

Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern ein, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

3

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt.

4

Ergibt auch die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. § 45 Abs. 7 gilt entsprechend.

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KSVG

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