Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten durch den Senat für mindestens drei Jahre gewählt; die Amtszeit hauptberuflicher Vizepräsidenten beträgt sechs Jahre.
Für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten gilt § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, 4 und 7 entsprechend.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Steht eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, wird dieses auf Antrag um die Dauer der Amtszeit verlängert.