46

§ 46 HSchG

Abendgymnasium und Hessenkolleg

(1)
1

Abendgymnasien und Hessenkollegs bieten einen eigenständigen Weg zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, die zum Übergang in den Hochschulbereich berechtigt.

2

Ihr Besuch dauert in der Regel drei Jahre, beim Besuch eines Vorkurses in der Regel bis zu vier Jahre.

(2)
1

Die Studierenden werden im Anschluss an eine Einführungsphase, die in der Regel ein Schuljahr dauert, in einem Kurssystem unterrichtet, das die Kombination von Grund- und Leistungskursen ermöglicht.

2

Die Regelungen des vierten Abschnittes gelten sinngemäß.

3

Bei der Vermittlung einer auf den verschiedenen Aufgabenfeldern aufbauenden Grundbildung ist die Berufs- und Sozialerfahrung der Studierenden einzubeziehen, über die diese aufgrund ihrer mehrjährigen Berufstätigkeit verfügen.

4

Die Auflagen nach § 34 Abs. 1 können den besonderen Bedingungen des Bildungsganges entsprechend verändert werden.

(3)
1

In Abendgymnasium und Hessenkolleg können Studierende aufgenommen werden, die bei Eintritt in die Einführungsphase mindestens 18 Jahre alt sind und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen können.

2

Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt.

3

Die Aufnahme in das Abendgymnasium und das Hessenkolleg setzt den Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3) voraus.

(4)
1

Studierende des Abendgymnasiums müssen mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein.

2

Studierende des Hessenkollegs dürfen keine berufliche Tätigkeit ausüben.

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