46

§ 46 BremPolG

Datenerhebung durch Vertrauenspersonen

(1)
1

Der Polizeivollzugsdienst darf unter den in § 40 Absatz 1 genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben durch die Verwendung von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen).

2

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2)
1

Der Polizeivollzugsdienst darf Personen, die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, nicht ohne deren vorherige Initiative für eine Tätigkeit als Vertrauensperson zu gewinnen versuchen.

2

Zeitpunkt und Inhalt der Initiative der Person sind zu dokumentieren.

3

Die Dokumentation ist für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.

4

Wird diese Person als Vertrauensperson verpflichtet, beginnt die Mindestaufbewahrungsfrist nach Satz 3 mit der Beendigung der Verpflichtung.

(3)
1

Die Verpflichtung einer Person als Vertrauensperson ist nur zulässig, wenn:

1.

dies zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 1 erforderlich ist,

2.

die einzusetzende Person weder die Zielsetzung noch die Tätigkeit der von der Maßnahme betroffenen Person entscheidend bestimmt,

3.

die einzusetzende Person volljährig ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie geschäftsunfähig oder eingeschränkt geschäftsfähig ist,

4.

im Führungszeugnis für Behörden nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, im Bundeszentralregisterauszug der einzusetzenden Person keine Straftaten von erheblicher Bedeutung eingetragen sind,

5.

Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit als Vertrauensperson nicht auf Dauer ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage darstellen,

6.

sichergestellt ist, dass die Geld- und Sachzuwendungen für die Tätigkeit als Vertrauensperson nicht zur erheblichen Finanzierung der von der Maßnahme betroffenen Person eingesetzt werden,

7.

die einzusetzende Person nicht an einem Aussteigerprogramm des Bundes oder eines Landes teilnimmt und durch die Verwendung als Vertrauensperson der Ausstieg gefährdet wäre,

8.

die einzusetzende Person nicht Mandatsträgerin oder Mandatsträger des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landesparlamentes ist und

9.

die einzusetzende Person nicht Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer solchen Mandatsträgerin oder eines solchen Mandatsträgers oder einer Fraktion oder Gruppe eines solchen Parlaments ist.

2

Eine Person soll ferner nicht als Vertrauensperson eingesetzt werden, wenn

1.

ihre kumulative aktive Einsatzzeit als Vertrauensperson insgesamt mehr als zehn Jahre beträgt oder

2.

sie für einen Nachrichtendienst im Einsatz ist und der Polizeivollzugsdienst hiervon Kenntnis hat.

3

Die Behördenleitung kann mit Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport Ausnahmen von Satz 1 Nummer 4 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täterin oder Täter eines Totschlags nach § 212 oder § 213 des Strafgesetzbuches oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist.

4

Im Falle einer Ausnahme nach Satz 2 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung des Sachverhalts nicht zureichend gewichtig beigetragen hat.

5

Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten.

(4)
1

Vor der Entscheidung, ob eine Person als Vertrauensperson eingesetzt wird, ist eine Prüfung der Zuverlässigkeit und ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage vorzunehmen.

2

Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung ist eine Prognose zu treffen, ob sich die Person an die Weisungen des Polizeivollzugsdienstes halten, die Vertraulichkeit wahren und die erlangten Informationen wahrheitsgetreu an den Polizeivollzugsdienst weitergeben wird.

3

Die Zuverlässigkeit der Vertrauensperson ist fortlaufend zu überprüfen.

4

Ergeben sich beim Polizeivollzugsdienst im Rahmen der Gesamtschau aller für eine Beurteilung der Zuverlässigkeit zur Verfügung stehenden Informationen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, muss er von dem Einsatz der Vertrauensperson absehen.

5

Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen muss die Auswahl der Vertrauensperson gesondert begründet werden:

1.

aktive Einsatzzeit einer Vertrauensperson von mehr als fünf Jahren,

2.

im Bundeszentralregister eingetragene Verurteilungen zu Freiheitsstrafen oder polizeiliche Erkenntnisse zu der einzusetzenden Person und

3.

Mehrfacheinsätze einer Vertrauensperson.

(5)

Vertrauenspersonen dürfen nicht verwendet werden, um

1.

in einer Person, die nicht zur Begehung von Straftaten bereit ist, den Entschluss zu wecken, Straftaten zu begehen,

2.

eine zur Begehung von Straftaten bereite Person zur Begehung einer Straftat zu bestimmen, die mit einem erheblich höheren Strafmaß bedroht ist, als ihre Bereitschaft erkennen lässt, oder

3.

Daten mit Mitteln oder Methoden zu erheben, die die Polizei nicht einsetzen dürfte.

(6)
1

Eine Vertrauensperson darf im Rahmen ihrer Tätigkeit keine sexuellen Handlungen mit der Zielperson vornehmen oder durch diese an sich vornehmen lassen und keine Liebesverhältnisse oder andere vergleichbar intime Beziehungen mit der Zielperson eingehen oder fortführen.

2

Satz 1 gilt für vergleichbare engste persönliche Bindungen mit der Zielperson entsprechend.

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