46

§ 46 AufenthV

Gebühren für das Visum

(1)
1

Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

2

Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.

(2)

Die Gebührenhöhe beträgt

1.

für die Erteilung eines

nationalen Visums (Kategorie „D“),

auch für mehrmalige Einreisen

75 Euro,

2.

für die Verlängerung eines

nationalen Visums (Kategorie „D“)

25 Euro,

3.

für die Verlängerung eines

Schengen-Visums im Bundes-

gebiet über 90 Tage

hinaus als nationales Visum

(§ 6 Absatz 2 des

Aufenthaltsgesetzes)

60 Euro.

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