45o

§ 45o NKWG

Abwahl

(1)

Die Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger über eine Abwahl muss innerhalb von vier Monaten nach der Beschlussfassung der Vertretung nach § 82 Abs. 2 NKomVG stattfinden.

(2)

Die Wahlleitung macht den Tag der Entscheidung über die Abwahl unverzüglich öffentlich bekannt.

(3)
1

Die Stimmzettel enthalten den Namen der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers, die zu entscheidende Abwahlfrage sowie ein Feld für eine Ja-Stimme und ein Feld für eine Nein-Stimme.

2

Zusätze sind unzulässig.

(4)

Eine Amtsinhaberin oder ein Amtsinhaber ist abgewählt, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen Ja-Stimmen sind und mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten für die Abwahl gestimmt haben.

(5)

Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Entscheidung über die Abwahl fest; die Wahlleitung macht es öffentlich bekannt.

(6)

Die §§ 8, 11 bis 13, 18, 19, 29 Abs. 1, § 30a Abs. 2 und 3, §§ 30 b, 31 bis 33, 34 Abs. 2 und 3, §§ 41, 42 Abs. 1 bis 4, § 45e Abs. 2 und § 45f sind entsprechend anzuwenden.

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NKWG

Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz

NI Niedersachsen
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