45m

§ 45m NKWG

Wiederholungswahl

(1)
1

Die Stichwahl findet nicht statt, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der nach § 45g Abs. 2 zur Teilnahme an einer Stichwahl berechtigt wäre, vor Durchführung der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit ausgeschieden ist.

2

Die Direktwahl ist in diesem Fall insgesamt zu wiederholen.

3

Der Wahlausschuss stellt fest, dass eine Wiederholungswahl stattfindet.

4

Die Wahlleitung hat die Feststellung öffentlich bekannt zu machen.

5

Die Wiederholungswahl darf frühestens zwei Monate und muss spätestens vier Monate nach der vom Wahlausschuss getroffenen Feststellung stattfinden.

(2)
1

Wer eine Person vorgeschlagen hat, die nach Absatz 1 Satz 1 ausgeschieden ist, kann einen neuen Wahlvorschlag bis zum 34. Tag vor der Wahl einreichen.

2

Die Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages muss spätestens am 30. Tag vor der Wahl getroffen werden.

3

Die Vorschriften über die Zulassung und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge zur ersten Wahl gelten entsprechend.

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NKWG

Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz

NI Niedersachsen
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