45a

§ 45a NKWG

Anwendung von Vorschriften über die Wahl der Abgeordneten

Auf die Direktwahl finden die Vorschriften über die Wahl der Abgeordneten entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den § 45b bis 45o oder aus dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz etwas anderes ergibt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NKWG

Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz

NI Niedersachsen
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