459a

§ 459a StPO

Bewilligung von Zahlungserleichterungen

(1)

Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde.

(2)
1

Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben.

2

Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.

(3)
1

Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt.

2

Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.

(4)
1

Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens.

2

Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.

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