459

§ 459 BGB

Ersatz von Verwendungen

1

Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist.

2

Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.

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