453a

§ 453a StPO

Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt

(1)
1

Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt.

2

Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.

(2)

Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden.

(3)
1

Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden.

2

Absatz 1 gilt entsprechend.

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StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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