450

§ 450 HGB

Anwendung von Seefrachtrecht

Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn

1.

ein Konnossement ausgestellt ist oder

2.

die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.

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HGB

Handelsgesetzbuch

DE Bund
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