45

§ 45 WpHG

Richtlinien der Bundesanstalt

1

Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 33 Absatz 1 gegeben sind.

2

Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

WpHG

Wertpapierhandelsgesetz

DE Bund
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